Streikrecht ist Grundrecht
Streik
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Niemand reißt sich darum, für die eigenen berechtigten Interessen in den Arbeitskampf einzutreten. Aber manchmal geht es nicht anders. Wenn die Verhandlungskommissionen des DJV und der Arbeitgeber am Verhandlungstisch nicht weiterkommen, wenn sich die Arbeitgeber den Gewerkschaftsforderungen verschließen oder die Tarifverhandlungen dazu nutzen wollen, um schlechtere Tarifverträge durchzuboxen, hilft nur noch ein Mittel:
der Streik.
Was Journalistinnen und Journalisten über Streiks wissen müssen, wie sie sich an Aktionen beteiligen können und welche Auswirkungen ein Streik hat, haben wir hier zusammengestellt.
RECHTMÄSSIGKEIT VON STREIKS
Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Streik rechtmäßig ist:
- der DJV muss zum Streik aufgerufen haben
- der Streik muss um den Abschluss eines Tarifvertrages geführt werden
- die Friedenspflicht muss abgelaufen sein
- alle Verhandlungsoptionen sind offensichtlich ausgeschöpft
STREIKUNTERSTÜTZUNG
Nach der Arbeitskampf-Unterstützungsordnung des DJV wird Streikgeld gezahlt:
- an Kolleg:innen, die bei Beginn des Arbeitskampfes DJV-Mitglied sind
- bei Teilnahme an Streiks, die aufgrund der
DJV-Streikordnung geführt werden, - bei Aussperrung durch den Arbeitgeber,
- wenn der DJV-Gesamtvorstand es beschließt.
Streikrecht ist Grundrecht.
Jeder, ob Gewerkschaftsmitglied oder nicht, darf sich an einem Streik beteiligen. Streikende sind nicht verpflichtet, sich vorher abzumelden oder ihren Arbeitgeber zu informieren. Aber: Nur DJV-Mitglieder erhalten Streikgeld, wenn der Arbeitgeber die Streikzeit vom Lohn abzieht. Oder wenn Freie durch einen Streik Einkommenseinbußen erleiden.
Ausführlichere Informationen gibt es beim Klick auf den DJV-Flyer.
Komm zum DJV!
Nur Mitglieder haben einen rechtssicheren Anspruch auf Leistungen aus den Tarifverträgen! Der DJV bietet zudem Rechtsberatung, Rechtsschutz und den bundeseinheitlichen Presseausweis. Mehr...
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